Allgemeine Vertragsbedingungen für Schweizer Bergführer

verfasst vom Schweizer Bergführerverband (im Folgenden abgekürzt mit SBV)

A. Allgemeines

Art. 1 Umfang des Vertrages

1.1 Der einzelne Vertrag besteht aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der folgenden Reihenfolge, die bei Widersprüchen gilt:
1.1.1 die individuellen Vereinbarungen zwischen dem Gast (Auftraggeber) und dem Bergführer (Beauftragter);
1.1.2 diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (abgekürzt mit AVB).

1.2 Als Bergführer im Sinne dieser AVB gilt jede Person mit eidgenössischem Fachausweis für Bergführer oder mit einem vergleichbaren Fachausweis für Bergführer, der von der IVBV (Internationale Vereinigung der Bergführerverbände) anerkannt ist. Unter dieser Bedingung gilt als  Bergführer im Sinne dieser AVB jede Person, der ein Bergführerauftrag erteilt wird, also die Bergführerin, der Bergführer oder eine Organisation (z.B. einfache Gesellschaft mehrerer solidarisch haftender Bergführer im Sinne  von Art. 530 ff. OR oder eine juristische Person wie Kollektivgesellschaft oder Aktiengesellschaft als beauftragte Vertragspartnerin), sofern die beauftragte Organisationen einen oder mehrere Bergführer mit den vorerwähnten Fachausweisen für die Auftragserfüllung einsetzt.

Ebenfalls als Bergführer im Sinne dieser AVB gelten auch die Bergführeraspirantin und der Bergführeraspirant, soweit sie nach der jeweils geltenden Wegleitung des SBV für Bergführeraspiranten zur selbständigen Führung von Gästen berechtigt sind; sie haben den Gast unaufgefordert und unmissverständlich über ihren Status und ihre beschränkten Befugnisse zur selbständigen Führung von Gästen aufzuklären.

1.3 Der einzelne Vertrag (Bergführerauftrag) ist ausschliesslich dem schweizerischen Recht unterworfen, auch wenn der Vertrag ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird. Das schweizerische Recht, insbesondere das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR), ergänzt die in Art. 1.1 hiervor genannten Vertragsbestandteile.

1.4 Sofern und soweit das Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993 (PauRG; SR 144.3) anwendbar ist, besitzen dessen zwingende Vorschriften (vgl. Art. 19 PauRG) Vorrang vor den in Art. 1.1 hier vorgenannten Vertragsbestandteilen und Vorrang vor dem Auftragsrecht (vgl. Art. 1.2 hiervor).

Art. 2 Abschluss des Vertrages

2.1 Der Vertrag wird abgeschlossen, sobald sich die Vertragsparteien (Gast und Bergführer) über den wesentlichen Vertragsinhalt, d.h. die wesentlichen
Vertragspunkte, einig geworden sind. Dies kann auch mündlich erfolgen.

2.2 Eine allfällige Auftragsbestätigung des Bergführers oder des Gastes in schriftlicher Form (Brief, Telefax, E-Mail, Telex, Telegramm usw.) erfolgt nur zur beidseitigen Erleichterung des Beweises des Vertragsabschlusses und ist keine Bedingung für die Gültigkeit des Vertragsabschlusses. Wird einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich und schriftlich widersprochen, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung für beide Parteien verbindlich.

2.3 Art. 2.1 und Art. 2.2 hiervor gelten nicht, falls eine oder beide Parteien den ausdrücklichen Vorbehalt anbringen, dass der Vertrag nur gültig sein soll, wenn er schriftlich vereinbart wird. Lautet eine solche Formabrede bzw. ein solcher (einseitiger) Formvorbehalt auf Schriftlichkeit ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung auch der Austausch von Briefen, Telefax-Schreiben, E-Mail-Briefen, Telex sowie alle Verfahren, welche die Wiedergabe des Inhaltes in Schriftzeichen ermöglichen.

Art. 3 Qualitätssicherung durch den Bergführer

3.1 Der Bergführer haftet für die sorgfältige Auftragserfüllung nach dem Wissen und dem Können, die bei einem Bergführer mit schweizerischem Fachausweis vorausgesetzt werden dürfen und müssen, gemäss den gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

3.2 Der Bergführer garantiert, dass er im Besitz des schweizerischen Fachausweises für Bergführer ist. Werden mehrere Personen beauftragt, garantieren sie, dass sie alle im Besitze des schweizerischen Fachausweises für Bergführer sind. Befinden sich unter ihnen ein oder mehrere Bergführeraspiranten (vgl. Art. 1.2 hiervor), darf mit ihnen der Vertrag nur abgeschlossen werden, soweit sie nach der jeweils geltenden Wegleitung  des SBV für Bergführeraspiranten zur selbständigen Führung von Gästen berechtigt sind sowie nachdem sie den Gast über ihren Status orientiert und dieser sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat.

3.3 Der Bergführer garantiert, dass ein allfälliger weiterer Bergführer, mit dem er einen Untervertrag abschliesst, ebenfalls im Besitze des schweizerischen

Fachausweises für Bergführer ist. Mit einer Person, die nicht im Besitze des schweizerischen Fachausweises für Bergführer ist (z.B. Bergführer mit ausländischem Fachausweis oder Bergführeraspirant), darf der Bergführer nur im ausdrücklichen, rechtzeitig eingeholten Einverständnis des umfassend orientierten Gastes einen Untervertrag abschliessen.

Art. 4 Qualitätssicherung durch den Gast

4.1 Der Gast ist verpflichtet, die Weisungen des Bergführers strikte zu befolgen. Im Widerhandlungsfall ist der Bergführer zum sofortigen Abbruch berechtigt und der Gast zur Bezahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung verpflichtet.

4.2 Der Gast ist verpflichtet, den Bergführer von sich aus über allfällige, in seiner Person bestehende Risiken (insbesondere gesundheitliche Risiken) zu orientieren. Ohne gegenteilige Orientierung garantiert der Gast dem Bergführer, dass er über die für die Erfüllung des konkreten Bergführerauftrages erforderlichen Eigenschaften wie Kondition, physische und psychische Gesundheit, Bergerfahrung, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit, Ausrüstung usw. verfügt. Erfüllt der Gast seine Orientierungspflicht nicht, so ist der Bergführer im Widerhandlungsfall zur sofortigen Umkehr berechtigt und der Gast zur Bezahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung verpflichtet (vgl. auch Art. 13.1 lit. d und Art. 13.2 hiernach).

4.3 Der Gast akzeptiert die Risiken, die auch bei einer sorgfältigen Vertragserfüllung durch den Bergführer bestehen.

Art. 5 Versicherungen

5.1 Der Bergführer bestätigt, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der SBV empfiehlt eine subsidiäre Deckungssumme von CHF 10 Mio. pro Unfall für Personen- und Sachschäden. Auf Verlangen des Gastes weist der Bergführer den Bestand seiner Berufshaftpflichtversicherung durch eine Fotokopie der Versicherungspolice nach.

Zudem hat der Bergführer die gesetzlich vorgeschriebenen sowie die üblichen Versicherungen abgeschlossen, insbesondere Kranken- und Unfallversicherungen.

5.2 Es ist Sache des Gastes, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die folgenden (empfohlenen) Versicherungen abzuschliessen:

-> Vertragsrücktrittsversicherung, auch Annullationskosten-Versicherung genannt (vgl. Art. 5 lit. e PauRG);

-> Kranken- und Unfallversicherung;

-> Versicherung der Such-, Bergungs- und Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, sofern und soweit diese Versicherung nicht bereits in den Kranken- und Unfallversicherungen eingeschlossen ist (vgl. auch Art. 5lit. e PauRG);

->Haftpflichtversicherung mit Einschluss von Bergunfällen.

Art. 6 Gerichtsstand

6.1 Für die Beurteilung allfälliger Streitfälle aus dem Bergführervertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

6.2 Die Vertragsparteien vereinbaren den Wohnort des Bergführers als ausschliesslichen Gerichtsstand.

B. Vergütung des Auftrags

I.          Grundlegende Vergütungsbestimmungen

Art. 7 Strukturelemente der Vergütung

7.1 Die Vergütung der Dienstleistungen des Bergführers setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

Honorar + Ersatz der Nebenkosten + Mehrwertsteuer (eventuell)

7.2 Das Honorar besteht entweder in einem Tageshonorar bzw. mehreren Tageshonoraren (vgl. Art. 9 ff. hiernach) oder in einem bzw. mehreren Gipfelhonoraren (vgl. Art. 14 ff. hiernach).

7.3 Sofern und soweit der Bergführer mehrwertsteuerpflichtig sein sollte, ist die Mehrwertsteuer sowohl im Tageshonorar als auch im Gipfelhonorar nichinbegriffen und darf vom Bergführer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Art. 8 Vereinbarung der Vergütung

8.1 Bergführer und Gast sollen die Vergütung des Bergführers, insbesondere sein Honorar, bei Vertragsabschluss fest vereinbaren (vgl. auch Art. 2.2. hiervor betreffend Auftragsbestätigung). Die vom SBV empfohlenen Tageshonorare und die publizierten Gipfelhonorare sind unverbindliche Empfehlungen (Richtpreise).

8.2 Unterlassen es die Vertragsparteien, bei Vertragsabschluss die Vergütung zu vereinbaren, so schuldet der Gast dem Bergführer das bzw. die Tageshonorare gemäss Art. 9 ff. hiernach zum subsidiären Tageshonorar gemäss Art. 10.1, Art. 10.2 sowie Art. 11 hiernach zuzüglich den Ersatz der Nebenkosten gemäss Art. 17 ff. hiernach.

II. Vergütung zum Tageshonorar

Art. 9 Höhe des Tageshonorars

9.1 Das Tageshonorar wird im Rahmen von Fr. 450.- bis Fr. 840.- festgelegt.

9.2 Kriterien für die Bemessung des Tageshonorars innerhalb des Rahmens gemäss Art. 9.1 hiervor sind:

-> Anzahl der Gäste pro Bergführer; der Bergführer ist berechtigt und verpflichtet, die Anzahl der von ihm geführten Gäste (Gruppengrösse) entsprechend den konkreten Verhältnissen anzupassen (z.B. entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Gäste, dem Schwierigkeitsgrad und der Länge der Tour, den herrschenden Verhältnissen usw.); hat der Führer mehr als einen Gast zu führen, ist für
-> jeden weiteren Gast ein angemessener Zuschlag zu machen;
-> Länge der Tour, Schwierigkeitsgrad der Tour, herrschende Verhältnisse usw.;
-> Persönliche Verhältnisse des Gastes (Gesundheit, Alter, Erfahrung usw.);
-> Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; je kurzfristiger der Vertragsabschluss erfolgt, desto höher ist das Tageshonorar;
-> Anzahl der Touren- bzw. Kurstage (exkl. Hin- und Rückweg); für eine Vertragsdauer von bloss einem, zwei oder drei Tagen ist ein höheres Tageshonorar angemessen als für ein Engagement des Bergführers für vier und noch mehr Tage.

Art. 10          Subsidiäres Tageshonorar

10.1 Vereinbaren die Parteien kein bestimmtes Honorar bzw. überhaupt kein Honorar (vgl. auch Art. 8.2 hiervor), beträgt das Tageshonorar CHF 450.-.

10.2 Mangels einer besonderen Vereinbarung der Parteien gilt dieses subisidiäre Tageshonorar auch für die Honorare gemäss Art. 11 - Art. 13 hiernach sowie gemäss Art. 15 und Art. 16 hiernach.

Art. 11          Hinweg und Rückweg

11.1 Sofern der Hinweg (Anreise mit einem Verkehrsmittel und/oder Fussmarsch) am Vortag nach 13.00 Uhr beginnt, schuldet der Gast für diesen Tag die Hälfte des subsidiären Tageshonorars gemäss Art. 10.1 hiervor. Beginnt der Hinweg am Vortag vor 13.00 Uhr, schuldet der Gast das volle subsidiäre Tageshonorar gemäss Art. 10.1 hiervor.

11.2 Endet der Rückweg (Fussmarsch und/oder Reise mit einem Verkehrsmittel) am Nachtag vor 12.00 Uhr, schuldet der Gast die Hälfte des subsidiären Tageshonorars gemäss Art. 10.1 hiervor. Endet der Rückweg am Nachtag nach 12.00 Uhr, schuldet der Gast für den Nachtag das volle subsidiäre Tageshonorar gemäss Art. 10.1 hiervor.

11.3 Der Hinweg beginnt am Ort der unmittelbaren Verfügbarkeit des Bergführers (z.B. Wohnort, saisonaler Aufenthaltsort oder Endpunkt des letzten Rückweges), während der Rückweg am Ort der nächsten unmittelbaren Verfügbarkeit des Bergführers endet (z.B. Wohnort, saisonaler Aufenthaltsort oder Ort des Beginns des Hinweges für die Erfüllung des nächsten Auftrages).

Art. 12          Absage

12.1 Muss der Bergführer aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse usw.), absagen, werden beiderseits keine Vergütungen bzw. Entschädigungen geschuldet.

12.2 Muss der Bergführer aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt, absagen (z.B. wegen schlechten Wetters, ungünstigen Verhältnissen am Berg, gestörten Verkehrsverbindungen usw.), schuldet der Gast für die vereinbarten Tage sowie für die für den Hinweg und für den Rückweg benötigte Zeit die subsidiären Tageshonorare gemäss Art. 10.1 und Art. 11 hiervor, zuzüglich Ersatz der effektiven Nebenkosten (z.B. Annullationskosten für Unterkunftsreservationen usw.). Der Bergführer ist jedoch verpflichtet, dem Gast Ersatztouren anzubieten, die für den Bergführer und für den Gast zumutbar sind (z.B. Tour auf einen anderen Gipfel, Klettersteigtour, Klettern in der Halle, Canyoning usw.).

12.3 Sagt der Gast aus irgendwelchen Gründen ab, schuldet er dem Bergführer das volle vereinbarte, ev. das subsidiäre Honorar gemäss Art. 10.1 hiervor mangels Honorarvereinbarung, zuzüglich die Tageshonorare für den Hinweg und für den Rückweg gemäss Art. 11 hiervor, gemäss den folgenden Bestimmungen betreffend Annullationskosten, je zuzüglich Ersatz der effektiven Nebenkosten (z.B. Annullationskosten für Unterkunftsreservationen usw.):

Absage 60 bis 31 Tage vor Tourenbeginn: 25 % der Honorare
Absage 30 bis 11 Tage vor Tourenbeginn: 50 % der Honorare
Absage 10 Tage oder später vor Tourenbeginn: 100% der Honorare

Art. 13 Abbruch und Unterbruch

13.1 Das vereinbarte, ev. das subsidiäre Tageshonorar gemäss Art. 10.1 hiervor mangels Honorarvereinbarung, je zuzüglich Nebenkosten, ist auch geschuldet, wenn

a) der Bergführer eine begonnene Tour aus Sicherheitsgründen (schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse, Überforderung des Gastes etc.) abbrechen muss;
b) wenn der Bergführer wegen schlechten Wetters oder auf Wunsch des Gastes einen Ruhetag einschaltet;
c) wenn der Gast seinerseits die Tour abbricht;
d) wenn der Bergführer den Abbruch aus dem in Art. 4.1 hiervor genannten Grund verfügt;
e) wenn der Bergführer eine begonnene Tour abbricht, um in Not geratenen Berggängern zu helfen, wozu er nur ohne Gefährdung seiner eigenen Gäste verpflichtet und berechtigt ist.

Anmerkung: Dass der Gast den Bergführer auch dann voll zu bezahlen hat, wenn dieser anderen in Not geratenen Berggängern hilft, ist in der Gefahrengemeinschaft aller Bergsteiger begründet. Jeder Gast darf seinerseits damit rechnen, dass andere Bergführer ihm selber und seinem eigenen Bergführer helfen würden, falls sie selber in Not geraten sollten.

13.2 Muss ein mehrtägiges Engagement abgebrochen werden, so ist Art. 13.1 hiervor sinngemäss anwendbar.

III. Vergütung zum Gipfelhonorar

Art. 14 Höhe des Gipfelhonorars

Art. 15 Hinweg und Rückweg

15.1 Für die Vergütung des Zeitaufwandes für den Hinweg und für den Rückweg gelten die Bestimmungen gemäss Art. 11 hiervor.

15.2 Mangels besonderer Vereinbarung eines Tageshonorars wird das für Hinweg und Rückweg geschuldete zusätzliche Honorar aufgrund des subsidiären

Tageshonorars gemäss Art. 10.1 hiervor berechnet.

Art. 16

Absage und Abbruch bzw. Unterbruch

16.1 Es gelten sinngemäss die Bestimmungen gemäss Art. 12 und Art. 13 hiervor.

16.2 Mangels besonderer Vereinbarung eines Tageshonorars sind die für diese Fälle geschuldeten Honorare auf der Basis des subsidiären Tageshonorars gemäss Art. 10.1 hiervor zu berechnen.

IV. Nebenkosten

Art. 17 Hinweg und Rückweg

17.1 Der Gast schuldet dem Bergführer den Ersatz der effektiven Transportkosten für den Hinweg und den Rückweg sowie allfällige Transportkosten, die während der Vertragserfüllung entstehen (z.B. die Benützung von Transportmitteln wie Bergbahnen usw. für Dislokationen). Zudem trägt der Gast seine eigenen Transportkosten.

17.2 Ist die Benutzung öffentlicher Transportmittel unmöglich oder unzumutbar oder können durch die Benutzung des Privatfahrzeuges des Bergführers Hinweg und Rückweg verkürzt werden, besitzt der Bergführer Anspruch auf eine Entschädigung von Fr.-.60 pro einfachen Kilometer, unabhängig davon, ob Gäste mitfahren oder nicht. Wird aus einem der vorgenannten Gründe oder auf Wunsch des Gastes ein Taxi oder ein vergleichbares privates Transportmittel benutzt, gehen die dadurch verursachten Kosten ebenfalls zulasten des Gastes.

Art. 18 Übernachtung

18.1 Der Gast trägt auch die effektiven Kosten der Übernachtungen des Bergführers (z.B. in Hütten und Hotels usw.) sowie seine eigenen Übernachtungskosten.

Art. 19 Verpflegung

19.1 Die Kosten der Verpflegung des Bergführers und des Gastes in Hütten, Hotels, Restaurants usw., je zuzüglich Getränke und Marschtee, trägt der Gast.

19.2 Für die Zwischenverpflegungen des Bergführers und des Gastes auf der Tour je aus dem eigenen Rucksack sind beide je selber auf eigene Kosten   besorgt.

Art. 20 Ausrüstung (Material)

20.1 Die Kosten des Bergführers für die eigene Ausrüstung (Anschaffung, Unterhalt und Reparaturen usw.) werden durch das Honorar abgegolten.

20.2 Der Bergführer darf voraussetzen, dass der Gast über die für die Vertragserfüllung erforderliche eigene Ausrüstung verfügt. Ist besonderes

Material erforderlich, gibt dies der Bergführer dem Gast rechtzeitig bekannt.

20.3 Verfügt der Gast nicht über die erforderliche eigene Ausrüstung, vermietet sie ihm der Bergführer auf Verlangen des Gastes zu den Selbstkosten, sofern und soweit dies für den Bergführer möglich und zumutbar ist.

V. Fälligkeit

Art. 21 Vereinbarung der Fälligkeit

21.1 Beim Vertragsabschluss ist die Fälligkeit der Vergütung des Bergführers für Honorar und für den Ersatz der Nebenkosten zu vereinbaren und, ob der Gast die Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nach Massgabe der Art. 17 ff. hiervor) neben seinen eigenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten direkt zu bezahlen hat.

21.2 Der Bergführer ist berechtigt, vom Gast zu verlangen, dass dieser bis zu einem bestimmten Termin vor Beginn der Vertragsdauer eine bestimmte Anzahlung zu leisten hat. Eine solche Vereinbarung kann mit der aufschiebenden Bedingung verbunden werden, dass im Fall der nicht rechtzeitigen Leistung der Anzahlung der Vertrag für beide Vertragsparteien nicht rechtwirksam wird.

Art. 22 Keine Vereinbarung der Fälligkeit

22.1 Ohne Vereinbarung der Fälligkeit ist der Gast verpflichtet, das Honorar und den Ersatz der Nebenkosten innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Abrechnung des Bergführers auf das von ihm bekannt gegebene Postcheck- oder Bankkonto zu bezahlen.

22.2 Die Abrechnung kann dem Gast bei Vertragsende in handschriftlicher Form übergeben werden. In diesem Fall beginnt die zehntägige Zahlungsfrist ab Übergabe einer solchen Abrechnung zu laufen.

Diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Schweizer Bergführer wurden vom Zentralvorstand des SBV am 1.12.05 genehmigt.

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